ErftFischerei-

Genossenschaft

SATZUNG

Hier finden Sie die aktuelle Satzung der Erftfischereigenossenschaft

GEWÄSSERORDNUNG

Diese Gewässerordnung regelt die Ausübung der Angelfischerei an allen Gewässern der Erftfischereigenossenschaft

FISCHE UND FISCHEREI

Fische aus der Erft stehen schon seit vielen tausend Jahren auf dem Speiseplan der Menschen. Zumindest reichen Spuren unserer Vorfahren an der Erft so lange zurück.

Über die Erftfischereigenossenschaft

Die EFG hat die Pflicht, einen artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen.

 

Die Erftfischereigenossenschaft (EFG) mit Sitz in Bergheim verwaltet die Fischereirechte der Erft und ihrer Nebenläufe in einem Gebiet von der Kreisgrenze Euskirchen/ Rhein-Erft-Kreis bis zur Mündung in den Rhein bei Neuss.

Die Gesamtuferlänge der in der Zuständigkeit der Genossenschaft liegenden Gewässer beträgt 464 km.
359 km werden fischereilich genutzt. Die gesamte Wasserfläche aller nutzbaren Gewässer beträgt rd. 206 ha. Kraft Fischereigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Eigentümer dieser Gewässer Mitglieder der EFG.
Die Gewässerstrecken sind in sogenannte „Lose“ eingeteilt und an insgesamt 53 Pächter, darunter 28 Vereine, verpachtet.

Die Pächter sind verpflichtet, jährlich mindestens 932 Fischereierlaubnisscheine an die rund 3000 Angler herauszugeben, darüber hinaus – bis zu einer festgelegten Höchstzahl – weitere Erlaubnisscheine, auch Tages-, Zweitages und Monatserlaubnisscheine.

Die jährliche Fangquote aller Angler liegt derzeit bei rund 10.000 Fischen, verteilt auf insgesamt 28 verschiedene Arten mit einem Gesamtgewicht von 9 Tonnen im Jahr.

Lesen Sie mehr

Schonzeiten

Schonzeiten

Schonzeiten dienen als Zeit für die Fische, in denen sie ohne Störung durch den Menschen ihrem Laichgeschäft nachgehen können.
Folgende Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nicht entnommen werden

mehr lesen
Mindestmaße

Mindestmaße

Ein Schonmaß, auch Mindestmaß oder Brittelmaß genannt, soll gewähleisten dass Fische bevor sie gefangen und entnommen werden dürfen, wenigstens einmal abgelaicht haben. Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben

mehr lesen