Satzung der Erftfischereigenossenschaft
vom 07. März 1995 in der Fassung der Änderung vom 15. November 2000
Aufgrund der §§ 25 und 27 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1972 (LFischG) – GV.NW. S. 226 – in der Fassung vom 22. Juni 1994 (GV.NW. S. 516) hat die Genossenschaftsversammlung der Erftfischereigenossenschaft am 07. März 1995 folgende Satzung beschlossen:
1. Name und Sitz
Die Genossenschaft führt den Namen „Erftfischereigenossenschaft“ und hat ihren Sitz in Bergheim/Erft. Die Erftfischereigenossenschaft ist nach § 22 Abs. 1 des LFischG NW eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2. Gebiet
Das Genossenschaftsgebiet umfasst die Fischereirechte der Erft, Große Erft, Kleine Erft und Erftflutkanal von der Kreisgrenze Euskirchen – Erftkreis bis zur Mündung in den Rhein.
Hierzu gehören:
- die Mühlenerften in
- Bergheim-Zieverich
- Paffendorf
- Bedburg
- Kaster
- Gustorf
- Grevenbroich
- Wevelinghoven
- Eppinghoven
- Erprath
- der Kasterer See und die 2 Teiche im Naherholungsgebiet Bergheim-Südwest
- der Rotbach und die Swist im Erftkreis
- sämtliche Erftaltarme, die mit der Erft durch Zu- und Abläufe verbunden sind
- der Neffelbach im Erftkreis und im Kreis Düren
- der Gillbach
- der Norfbach
- der Finkelbach im Erftkreis
- das Elsdorfer Fließ
- der Liblarer Mühlengraben
- der Lechenicher Mühlengraben
- der Gustorfer Graben
- der Neuenhausener Graben
- der Tackelgraben
- der Wevelinghovener Entwässerungsgraben
- der Beester-Kampgraben
3. Aufgaben der Erftfischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft nimmt die ihren Mitgliedern zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte sowie die ihnen im fischereilichen Interesse obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe des geltenden Rechts unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und allgemeiner fischereilicher Belange wahr. Ihr obliegt insbesondere die Erfüllung der gesetzlichen Hegepflicht, die Festlegung der fischereilichen Nutzung der Genossenschaftsgewässer sowie der Abschluß von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen.
(2) Die Fischereigenossenschaft ist berechtigt und verpflichtet, Ersatzansprüche ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
4. Mitgliedschaften und Mitgliederverzeichnis
(1) Mitglieder sind die Fischereiberechtigten in dem in § 2 genannten Genossenschaftsgebiet (§§ 4 und 5 LFischG).
(2) Aus dem Mitgliederverzeichnis gehen der Anteil und der Umfang des Stimmrechtes der Mitglieder hervor (§ 22 Abs. 3 LFischG).
(3) Das Mitgliederverzeichnis liegt zur Einsicht der Mitglieder in der Geschäftsstelle der Genossenschaft offen.
5. Mitgliederrechte und -pflichten
(1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten der Genossenschaft bestimmt sich nach der Uferlänge ihrer Anliegergrundstücke als Grundlage des Wertes ihres Fischereirechtes (§ 22 Abs. 2 LFischG).
(2) Die Stimmrechte werden den Mitgliedern je laufender Meter Uferlänge zugeteilt. Dabei wird für
- a) den Flusslauf Erft, den Kasterer See und die 2 Teiche im Naherholungsgebiet Bergheim-Südwest der Faktor 3
- b) die Kleine Erft und die Große Erft der Faktor 2
- c) die Mühlenerften in
- Bergheim-Zieverich
- Paffendorf
- Bedburg
- Kaster
- Gustorf
- Grevenbroich
- Wevelinghoven
- Erprath
die Swist und den Rotbach im Erftkreis der Faktor 1
- d) den Neffelbach im Erftkreis und im Kreis Düren den Gillbach, den Norfbach der Faktor 0,5 und
- e) alle übrigen Gewässer der Faktor 0,1
zugrunde gelegt.
(3) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen werden in einer Stimmliste erfasst, die nach Bekanntmachung gemäß § 17 dieser Satzung vier Wochen zur Einsicht der Mitglieder auf der Geschäftsstelle der Genossenschaft und bei den Fischereibehörden innerhalb des Genossenschaftsgebietes offenzulegen ist. Durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwerber der Genossenschaft nachzuweisen.
(4) Die Mitglieder können gegen die Festsetzung der Werte ihres Fischereirechtes Einwendungen erheben. Über begründete Einwendungen entscheidet der Vorstand.
6. Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung (§ 27 LFischG) wird durch Bekanntmachung nach § 17 der Satzung mit mindestens zweiwöchiger Frist unter angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder von mindestens einem Zehntel der Stimmwerte schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(2) Die Genossenschaftsversammlung ist abgesehen von den Fällen des § 27 Abs. 4 Satz 1 LFischG ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigte beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Über die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der hervorgehen muß, wie viele Mitglieder anwesend und welche Stimmwerte vertreten waren.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
(4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.
7. Aufgaben der Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes sowie die Beisitzer und deren Stellvertreter.
(2) Außerdem beschließt sie folgendes:
- Haushaltssatzung (§ 13 Abs. 3 dieser Satzung)
- Bestimmung von 2 Rechnungsprüfern (§ 13 Abs. 3 dieser Satzung),
- Entlastung des Vorstandes (§ 13 Abs. 3 dieser Satzung),
- Verfahren beim Abschluß von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen sowie darüber, welche Gewässer oder Gewässerteile durch den Abschluß von Fischereipachtverträgen und welche durch den Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden sollen,
- Zeitpunkt der Ertragsausschüttung (§ 14 Abs. 2 dieser Satzung),
- Erhebung von Umlagen (§ 15 Abs. 1 dieser Satzung),
- Bestellung eines Geschäftsführer und eines Kassenführers, die nicht Mitglieder der Erftfischereigenossenschaft sein müssen,
- Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für den Vorstand (§ 8 Abs. 5 dieser Satzung),
- Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Geschäftsführer und den Kassenführer,
- Wahl des Schiedsgerichtes (§ 16 dieser Satzung).
(3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 9 können durch Beschluß dem Vorstand übertragen werden.
8. Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 28 Abs. 1 LFischG) besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und 8 Beisitzern.
(2) Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz sollen sich auf den Erftkreis und den Kreis Neuss verteilen.
(3) Von den Beisitzern sollen aus den Kreisgebieten Erftkreis und Kreis Neuss je vier gewählt werden.
(4) Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter gewählt.
(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten eine angemessene Entschädigung für ihren Aufwand, die übrigen Vorstandsmitglieder Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten (§ 28 Abs. 3 LFischG).
9. Wahl des Vorstandes
(1) In den Vorstand können Mitglieder oder deren Bevollmächtigte gewählt werden. Zum Vorsitzenden oder zu seinem Stellvertreter kann auch ein Nichtmitglied gewählt werden.
(2) Gewählt wird mit Stimmzetteln in getrennten Wahlgängen. Wahl durch Zuruf und Wiederwahl in einem Wahlgang sind zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen enthält.
Kommt hiernach eine Wahl nicht zustande, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 6 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit übt der Vorstand seine Tätigkeit bis zur Einführung seiner Nachfolger weiter aus.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit Ersatz zu wählen.
10. Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Er muß einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände beantragen.
(3) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens 4 Mitglieder sowie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
(5) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen derselben Gegenstände ordnungsgemäß geladen und wenn dabei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
11. Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die Aufgaben, die nicht durch das LFischG und diese Satzung der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder dem Vorsitzenden übertragen worden sind, wahrzunehmen.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
- die Fischereipachtbedingungen festzustellen,
- die Stimmliste nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung festzustellen,
- den Haushaltsplan festzustellen ( § 13 Abs. 1 dieser Satzung),
- die Jahresrechnung anzufertigen (§ 13 Abs. 3 dieser Satzung) und
- die Bescheide nach den §§ 5, 14 Abs. 2 und 15 Abs. 2 dieser Satzung zu erlassen.
(3) Mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann er im übrigen seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beauftragen.
12. Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende hat die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm:
- die Sitzungen der Organe einzuberufen und zu leiten (§§ 6 und 10 dieser Satzung),
- die Fischereipachtbedingungen zu entwerfen,
- das Mitgliederverzeichnis aufzustellen und zu führen (§ 4 dieser Satzung),
- die Stimmliste zu entwerfen (§ 5 Abs. 3 dieser Satzung),
- den Haushaltsplan zu entwerfen und auszuführen (§ 3 Abs. 1 dieser Satzung),
- die Jahresrechnung zu entwerfen (§ 3 Abs. 3 dieser Satzung),
- die Geschäfts- und die Kassenführung zu überwachen, sowie
- den Schriftverkehr der Genossenschaft zu führen, soweit nicht der Geschäftsführer den Schriftverkehr der laufenden Verwaltung führt.
(2) Schriftliche Erklärungen verpflichten die Genossenschaft jedoch nur, wenn sie neben der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes oder des Geschäftsführers tragen.
13. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Haushaltsplan der Genossenschaft enthält die im kommenden Kalenderjahr (Haushaltsjahr) voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben. Er muß ausgeglichen sein.
(2) Ist der Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht verabschiedet, so bleibt der Haushaltsplan des Vorjahres vorläufig weiter in Kraft.
(3) Zum Schluß des Haushaltsjahres wird die Jahresrechnung angefertigt, den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorgelegt und mit deren Ergebnis der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
(4) Im einzelnen richtet sich das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.
14. Ausschüttungen
(1) Die von der Genossenschaft erzielten Erträge stehen nach Maßgabe des Haushaltsplanes den Mitgliedern zu. Sie sind bis zu ihrer Ausschüttung verzinslich anzulegen.
(2) Die Anteile der einzelnen Mitglieder werden nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung ermittelt.
15. Umlagen
(1) Zum Ausgleich des Haushaltsplanes können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
(2) Die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung ermittelten Anteile der einzelnen Mitglieder, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist werden durch Bescheid festgesetzt. Der Bescheid ist den einzelnen Mitgliedern zuzustellen.
16. Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten innerhalb der Genossenschaft werden auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes von einem Schiedsgericht entschieden.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sein dürfen.
(3) Für die Wahl des Schiedsgerichtes gilt § 9 dieser Satzung entsprechend.
Seine Amtszeit stimmt mit der des Vorstandes überein (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 1 dieser Satzung).
17. Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen für die Genossenschaftsmitglieder werden in der Geschäftsstelle 50126 Bergheim, Paffendorfer Weg 42, ausgelegt.
(2) Bekanntmachungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, erfolgen für den Erftkreis im Amtsblatt des Erftkreises, für den Kreis Neuss in der Lokalausgabe der Neuss-Grevenbroicher Zeitung und für den Kreis Düren in der Lokalausgabe der Dürener Nachrichten.
18. Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieser Satzung gewählten Vorstandes läuft zum 31. Dezember 2000 aus.
(2) Ergänzend zu dieser Satzung sind die Vorschriften des Gemeinderechts für das Land Nordrhein-Westfalen zur entsprechenden Anwendung heranzuziehen.
(3) In Geschäftsordnungsfragen ist im Streitfalle für die Genossenschaftsversammlung die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung des Erftverbandes und für den Vorstand die des Verbandsrates des Erftverbandes in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
(4) Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung nach § 25 Abs. 4 LFischG in Kraft. Gleichzeitig verliert die am 14. März 2000 von der Aufsichtsbehörde genehmigte Satzung sowie deren Änderungen ihre Geltung.
Bergheim, den 14. November 2000
Der Vorsitzende
gez.
Petrauschke
Vorstehende Satzung wird nach § 25 (3) des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesfischereigesetz – vom 22. Juni 1994 (GV NW S. 516) genehmigt.
Bergheim, den 19. Dezember 2000
Erftkreis
Der Landrat
gez.
Stump