Diese Gewässerordnung regelt die Ausübung der Angelfischerei an allen Gewässern der Erftfischereigenossenschaft.
Aktiver Tier-, Natur- und Umweltschutz sind oberstes Gebot für jeden Fischereiausübungsberechtigten.
Folgende Bestimmungen sind zu beachten:
- Die Erlaubnisscheininhaber (Angler) sind verpflichtet, die fischereigesetzlichen Bestimmungen, die dazu ergangenen Verordnungen, das Tierschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW sowie die Anordnungen der Erftfischereigenossenschaft zu befolgen.
- Die Erlaubnisscheininhaber sind nur berechtigt, in der im Erlaubnisschein angegebenen Gewässerstrecke den Fischfang auszuüben. Der Fischfang von Brücken und sonstigen Gewässerübergängen ist untersagt. Der Einsatz von Booten zur Ausübung der Fischerei ist grundsätzlich untersagt. Das Installieren von Umlenkleinen ist verboten.
- Jeder Angler muss am Gewässer den Jahres- bzw. Fünfjahresfischereischein und den Fischereierlaubnisschein bei sich führen.
- Jugendfischereischeininhaber dürfen den Fischfang nur in Begleitung eines Anglers ausüben, der im Besitz eines Jahres- bzw. Fünfjahresfischereischeins ist.
- Fischereiaufsehern und Pächtern sind die unter 3) und 4) genannten Papiere auf Verlangen vorzuzeigen. Gleiches gilt für die erzielten Fänge; Behältnisse sind zu öffnen. Den Anordnungen der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten.
- Jeder Erlaubnisscheininhaber hat über die Art, die Anzahl, das Gewicht und die Länge der dem Gewässer entnommenen Fische ein Fangbuch zu führen und dieses am Jahresende dem Pächter auszuhändigen.
- Es gelten die gesetzlichen Mindestmaße,Schonzeiten und Fangbeschränkungen sind einzuhalten.
- Der Angelplatz ist vor Beginn des Angelns zu säubern, während des Angelns sauber zu halten und nach dem Angeln sauber zu verlassen. Anfallender Müll ist mitzunehmen. Die Ufergrundstücke müssen geschont werden und auf die Belange der Eigentümer ist Rücksicht zu nehmen.
- Jeder Erlaubnisscheininhaber soll von ihm festgestellte Mängel und Störungen des Gewässers, insbesondere Fischsterben, unverzüglich dem Pächter bzw. der Erftfischereigenossenschaft mitteilen. Darüber hinaus muss er das zuständige Ordnungsamt oder die Polizei verständigen.
- Im Landschaftsschutzgebiet sind u. a. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der Straßen, Wege und ausgewiesenen Stellplätze, das Lagern, das Aufstellen von Zelten jeder Art und das Feuermachen (offene Feuer oder in Feuerschalen, Grilleinrichtungen) verboten. Störungen für nistende und brütende Tiere sind zu vermeiden
Die Nutzung eines Schirms mit Überhang ist zulässig - Die Angler dürfen keine Beleuchtung verwenden, die die Tierwelt erheblich in ihrer Nachtruhe stören kann. Die Ausleuchtung ist mit Abdeckungen auf den unmittelbar notwendigen Bereich zu beschränken.
- Das Landen und Töten der Fische hat waidgerecht zu erfolgen. Untermassige Fische und in der Schonzeit gefangene Fische sind schonend ins Gewässer zurück zu setzen. Verboten ist es ansonsten, massige und verletzte Fische in das Gewässer zurück zu
- Fischbesatzmaßnahmen sind ausschließlich der Erftfischereigenossenschaft nach Maßgabe des Hegeausschusses vorbehalten
- Das Hältern lebender Fische und die Verwendung lebender Köderfische sind verboten. Tote Köderfische dürfen nur aus der Erft oder deren Zuflüssen stammen.
- Für Fischaufstiegsanlagen sind die jeweiligen Anordnungen oder Hinweise zum Angelverbot zu beachten.
- Für Schäden, die der Erlaubnisscheininhaber oder Dritte erleiden, ist der Verursacher verantwortlich. Die Erftfischereigenossenschaft oder die Pächter sind nicht schadensersatzpflichtig. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Gewässerordnung kann der Fischereierlaubnisschein entzogen werden. Bei Verstößen gegen § 7 dieser Gewässerordnung wird die Fischereierlaubnis in jedem Fall eingezogen und der Vorfall zur Anzeige gebracht.
Meldung von Störungen:
Die Erftfischereigenossenschaft ist während der
Bürozeit (Donnerstag 14 – 16 Uhr)
per Telefon 02271 88-1248
per Fax 02271 88-1210
per E-Mail erftfischerei@erftverband.de
zu erreichen.
Die Telefonnummern des zuständigen Ordnungsamtes oder der Polizeidienststelle sind dem örtlichen Telefonbuch zu entnehmen.
Bergheim, 16. März 2016
Hans-Jürgen Petrauschke
Vorsitzender
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