Satzung

Satzung der Erftfischereigenossenschaft

vom 07. März 1995 in der Fassung der Änderung vom 15. November 2000

Aufgrund der §§ 25 und 27 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1972 (LFischG) – GV.NW. S. 226 – in der Fassung vom 22. Juni 1994 (GV.NW. S. 516) hat die Genossenschaftsversammlung der Erftfischereigenossen­schaft am 07. März 1995 folgende Satzung beschlossen:

1. Name und Sitz

Die Genossenschaft führt den Namen „Erftfischereigenossenschaft“ und hat ihren Sitz in Bergheim/Erft. Die Erftfischereigenossenschaft ist nach § 22 Abs. 1 des LFischG NW eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2. Gebiet

Das Genossenschaftsgebiet umfasst die Fischereirechte der Erft, Große Erft, Kleine Erft und Erftflutkanal von der Kreisgrenze Euskirchen – Erftkreis bis zur Mündung in den Rhein.

Hierzu gehören:

  1. die Mühlenerften in
    1. Bergheim-Zieverich
    2. Paffendorf
    3. Bedburg
    4. Kaster
    5. Gustorf
    6. Grevenbroich
    7. Wevelinghoven
    8. Eppinghoven
    9. Erprath
  2. der Kasterer See und die 2 Teiche im Naherholungsgebiet Bergheim-Südwest
  3. der Rotbach und die Swist im Erftkreis
  4. sämtliche Erftaltarme, die mit der Erft durch Zu- und Abläufe verbunden sind
  5.  der Neffelbach im Erftkreis und im Kreis Düren
  6. der Gillbach
  7. der Norfbach
  8. der Finkelbach im Erftkreis
  9. das Elsdorfer Fließ
  10. der Liblarer Mühlengraben
  11. der Lechenicher Mühlengraben
  12. der Gustorfer Graben
  13. der Neuenhausener Graben
  14. der Tackelgraben
  15. der Wevelinghovener Entwässerungsgraben
  16. der Beester-Kampgraben

3. Aufgaben der Erftfischereigenossenschaft

(1)  Die Fischereigenossenschaft nimmt die ihren Mitgliedern zustehenden Befug­nisse hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte sowie die ihnen im fi­schereilichen Interesse obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe des gel­tenden Rechts unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und allge­meiner fischereilicher Belange wahr. Ihr obliegt insbesondere die Erfüllung der gesetzlichen Hegepflicht, die Festlegung der fischereilichen Nutzung der Ge­nossenschaftsgewässer sowie der Abschluß von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen.

(2)    Die Fischereigenossenschaft ist berechtigt und verpflichtet, Ersatzansprüche ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben gerichtlich und außergerichtlich gel­tend zu machen.

4. Mitgliedschaften und Mitgliederverzeichnis

(1)    Mitglieder sind die Fischereiberechtigten in dem in § 2 genannten Genossen­schaftsgebiet (§§ 4 und 5 LFischG).

(2)    Aus dem Mitgliederverzeichnis gehen der Anteil und der Umfang des Stimmrech­tes der Mitglieder hervor (§ 22 Abs. 3 LFischG).

(3)    Das Mitgliederverzeichnis liegt zur Einsicht der Mitglieder in der Geschäftsstelle der Genossenschaft offen.

5. Mitgliederrechte und -pflichten

(1)    Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten der Genossenschaft bestimmt sich nach der Uferlänge ihrer Anliegergrundstücke als Grundlage des Wertes ihres Fischereirechtes (§ 22 Abs. 2 LFischG).

(2)    Die Stimmrechte werden den Mitgliedern je laufender Meter Uferlänge zugeteilt. Dabei wird für

  1. a) den Flusslauf Erft, den Kasterer See und die 2 Teiche im Naherholungsge­biet Bergheim-Südwest der Faktor 3
  2. b) die Kleine Erft und die Große Erft der Faktor 2
  3. c) die Mühlenerften in
  1. Bergheim-Zieverich
  2. Paffendorf
  3. Bedburg
  4. Kaster
  5. Gustorf
  6. Grevenbroich
  7. Wevelinghoven
  8. Erprath

die Swist und den Rotbach im Erftkreis der Faktor 1

  1. d) den Neffelbach im Erftkreis und im Kreis Düren den Gillbach, den Norfbach der Faktor 0,5 und
  2. e) alle übrigen Gewässer der Faktor 0,1

zugrunde gelegt.

(3)    Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen werden in einer Stimm­liste erfasst, die nach Bekanntmachung gemäß § 17 dieser Satzung vier Wo­chen zur Einsicht der Mitglieder auf der Geschäftsstelle der Genossenschaft und bei den Fischereibehörden innerhalb des Genossenschaftsgebietes offen­zulegen ist. Durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwer­ber der Genossenschaft nachzuweisen.

(4)    Die Mitglieder können gegen die Festsetzung der Werte ihres Fischereirechtes Einwendungen erheben. Über begründete Einwendungen entscheidet der Vor­stand.

6. Genossenschaftsversammlung

(1)    Die Genossenschaftsversammlung (§ 27 LFischG) wird durch Bekanntmachung nach § 17 der Satzung mit mindestens zweiwöchiger Frist unter angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder von mindestens einem Zehntel der Stimmwerte schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(2)    Die Genossenschaftsversammlung ist abgesehen von den Fällen des § 27 Abs. 4 Satz 1 LFischG ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigte beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(3)    Über die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der hervorgehen muß, wie viele Mitglieder anwesend und welche Stimmwerte vertreten waren.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

(4)    Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.

7. Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

(1)    Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderun­gen. Sie wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes sowie die Beisitzer und deren Stellvertreter.

(2)    Außerdem beschließt sie folgendes:

  1. Haushaltssatzung (§ 13 Abs. 3 dieser Satzung)
  2. Bestimmung von 2 Rechnungsprüfern (§ 13 Abs. 3 dieser Satzung),
  3. Entlastung des Vorstandes (§ 13 Abs. 3 dieser Satzung),
  4. Verfahren beim Abschluß von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisver­trägen sowie darüber, welche Gewässer oder Gewässerteile durch den Abschluß von Fischereipachtverträgen und welche durch den Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden sollen,
  5. Zeitpunkt der Ertragsausschüttung (§ 14 Abs. 2 dieser Satzung),
  6. Erhebung von Umlagen (§ 15 Abs. 1 dieser Satzung),
  7. Bestellung eines Geschäftsführer und eines Kassenführers, die nicht Mit­glieder der Erftfischereigenossenschaft sein müssen,
  8. Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für den Vorstand (§ 8 Abs. 5 dieser Satzung),
  9. Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Geschäftsführer und den Kassenführer,
  10. Wahl des Schiedsgerichtes (§ 16 dieser Satzung).

(3)    Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 9 können durch Beschluß dem Vorstand übertragen werden.

8. Vorstand

(1)    Der Vorstand (§ 28 Abs. 1 LFischG) besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stell­vertreter und 8 Beisitzern.

(2)    Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz sollen sich auf den Erftkreis und den Kreis Neuss verteilen.

(3)    Von den Beisitzern sollen aus den Kreisgebieten Erftkreis und Kreis Neuss je vier gewählt werden.

(4)    Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter gewählt.

(5)    Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten eine angemessene Entschädi­gung für ihren Aufwand, die übrigen Vorstandsmitglieder Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten (§ 28 Abs. 3 LFischG).

9. Wahl des Vorstandes

(1)    In den Vorstand können Mitglieder oder deren Bevollmächtigte gewählt werden. Zum Vorsitzenden oder zu seinem Stellvertreter kann auch ein Nichtmitglied gewählt werden.

(2)    Gewählt wird mit Stimmzetteln in getrennten Wahlgängen. Wahl durch Zuruf und Wiederwahl in einem Wahlgang sind zulässig, wenn kein Mitglied wider­spricht.

(3)    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen enthält.

Kommt hiernach eine Wahl nicht zustande, so findet eine engere Wahl zwi­schen den beiden Personen mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

(4)    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 6 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit übt der Vorstand seine Tätigkeit bis zur Einführung seiner Nachfolger weiter aus.

(5)    Scheidet ein Vorstandsmitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit Ersatz zu wählen.

10. Sitzungen des Vorstandes

(1)    Der Vorstand ist vom Vorsitzenden schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2)    Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Er muß einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände beantragen.

(3)    Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesen­den Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens 4 Mitglieder sowie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an­wesend sind.

(5)    Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen derselben Gegenstände ordnungsgemäß geladen und wenn dabei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

11. Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand hat die Aufgaben, die nicht durch das LFischG und diese Satzung der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder dem Vorsitzenden über­tragen worden sind, wahrzunehmen.

(2)    Der Vorstand hat insbesondere

  1. die Fischereipachtbedingungen festzustellen,
  2. die Stimmliste nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung festzustellen,
  3. den Haushaltsplan festzustellen ( § 13 Abs. 1 dieser Satzung),
  4. die Jahresrechnung anzufertigen (§ 13 Abs. 3 dieser Satzung) und
  5. die Bescheide nach den §§ 5, 14 Abs. 2 und 15 Abs. 2 dieser Satzung zu er­lassen.

(3)    Mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann er im übrigen seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beauftragen.

12. Aufgaben des Vorsitzenden

(1)    Der Vorsitzende hat die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm:

  1. die Sitzungen der Organe einzuberufen und zu leiten (§§ 6 und 10 dieser Satzung),
  2. die Fischereipachtbedingungen zu entwerfen,
  3. das Mitgliederverzeichnis aufzustellen und zu führen (§ 4 dieser Satzung),
  4. die Stimmliste zu entwerfen (§ 5 Abs. 3 dieser Satzung),
  5. den Haushaltsplan zu entwerfen und auszuführen (§ 3 Abs. 1 dieser Sat­zung),
  6. die Jahresrechnung zu entwerfen (§ 3 Abs. 3 dieser Satzung),
  7. die Geschäfts- und die Kassenführung zu überwachen, sowie
  8. den Schriftverkehr der Genossenschaft zu führen, soweit nicht der Ge­schäftsführer den Schriftverkehr der laufenden Verwaltung führt.

(2)    Schriftliche Erklärungen verpflichten die Genossenschaft jedoch nur, wenn sie neben der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die Unter­schrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes oder des Geschäftsführers tragen.

13. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1)    Der Haushaltsplan der Genossenschaft enthält die im kommenden Kalenderjahr (Haushaltsjahr) voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben. Er muß ausgegli­chen sein.

(2)    Ist der Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht verabschiedet, so bleibt der Haushaltsplan des Vorjahres vorläufig weiter in Kraft.

(3)    Zum Schluß des Haushaltsjahres wird die Jahresrechnung angefertigt, den Rech­nungsprüfern zur Prüfung vorgelegt und mit deren Ergebnis der Genos­senschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

(4)    Im einzelnen richtet sich das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.

14. Ausschüttungen

(1)    Die von der Genossenschaft erzielten Erträge stehen nach Maßgabe des Haus­haltsplanes den Mitgliedern zu. Sie sind bis zu ihrer Ausschüttung verzinslich anzulegen.

(2)    Die Anteile der einzelnen Mitglieder werden nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung ermittelt.

15. Umlagen

(1)    Zum Ausgleich des Haushaltsplanes können von den Mitgliedern Umlagen erho­ben werden.

(2)    Die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung ermittelten Anteile der einzelnen Mitglieder, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist werden durch Bescheid festge­setzt. Der Bescheid ist den einzelnen Mitgliedern zuzustellen.

16. Schiedsgericht

(1)    Streitigkeiten innerhalb der Genossenschaft werden auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes von einem Schiedsgericht entschieden.

(2)    Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sein dürfen.

(3)    Für die Wahl des Schiedsgerichtes gilt § 9 dieser Satzung entsprechend.

Seine Amtszeit stimmt mit der des Vorstandes überein (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 1 dieser Satzung).

17. Bekanntmachungen

(1)    Bekanntmachungen für die Genossenschaftsmitglieder werden in der Geschäfts­stelle 50126 Bergheim, Paffendorfer Weg 42, ausgelegt.

(2)    Bekanntmachungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, erfolgen für den Erftkreis im Amtsblatt des Erftkreises, für den Kreis Neuss in der Lokalausgabe der Neuss-Grevenbroicher Zeitung und für den Kreis Düren in der Lokalaus­gabe der Dürener Nachrichten.

18. Übergangs- und Schlußvorschriften

(1)    Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieser Satzung gewählten Vorstandes läuft zum 31. Dezember 2000 aus.

(2)    Ergänzend zu dieser Satzung sind die Vorschriften des Gemeinderechts für das Land Nordrhein-Westfalen zur entsprechenden Anwendung heranzuziehen.

(3)    In Geschäftsordnungsfragen ist im Streitfalle für die Genossenschaftsversamm­lung die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung des Erftverbandes und für den Vorstand die des Verbandsrates des Erftverbandes in der jeweils gel­tenden Fassung zu Grunde zu legen.

(4)    Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung nach § 25 Abs. 4 LFischG in Kraft. Gleichzeitig verliert die am 14. März 2000 von der Aufsichtsbehörde genehmigte Satzung sowie deren Änderungen ihre Geltung.

Bergheim, den 14. November 2000

Der Vorsitzende

gez.

Petrauschke

Vorstehende Satzung wird nach § 25 (3) des Fischereigesetzes für das Land Nord­rhein-Westfalen – Landesfischereigesetz – vom 22. Juni 1994 (GV NW S. 516) ge­nehmigt.

Bergheim, den 19. Dezember 2000

Erftkreis

Der Landrat

gez.

Stump