Schonzeiten

Schonzeiten

Ganzjährige Schonzeiten (§ 1 Landesfischereiverordnung – LfischVO) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nicht entnommen werden: Fische:Stör(Acipenser sturio L.)Schneider(Alburnoides bipunctatus Bloch)Maifisch(Alosa alosa...
Mindestmaße

Mindestmaße

(§ 3 Landesfischereiverordnung – LfischVO) Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse: Aal (Anguilla anguilla L.)50 cmBarbe...